Nationalpark Nordschwarzwald

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald

Stellungnahme des ÖJV Baden-Württemberg zum Entwurf des Nationalparkgesetzes

Das richtige Schalenwildmanagement wird einer der Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Entwicklung des Nationalparks sein, indem es die gewünschte Erhöhung des Bergmisch-waldanteils überhaupt erst ermöglicht. Auch werden schalenwildbedingte Probleme bei den Anrainern nur so verhindert. Das wiederum wird die Akzeptanz erhöhen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Entwurfsfassung eines Gesetzes zur Errichtung den Nationalsparks Schwarzwald, die der Ministerrat von Baden Württemberg am 18.6.2013 beschlossen hat

Zeitrahmen, §6:

Die vorgesehene höchste Frist von 5 Jahren für den Nationalparkplan erscheint ungewöhnlich lang. Auch sollte eine raschere Entwicklung des Plans akzeptanzfördernd sein, da damit Unsicherheiten verschiedener Betroffener zügiger geklärt werden müssen.

Verpflichtung der NP-Verwaltung zur Regulierung des Schalenwildes, §12:

Die Nationalparkverwaltung reguliert den Bestand jagdbarer Wildtiere…..“

In den Erläuterungen bleibt unklar, was hier eigentlich gemeint sein soll: Die NP Verwaltung dürfte in doppelter Funktion auftreten, nicht nur als Jagdbehörde, sondern auch als Vertreterin des Jagdrechtsinhabers bei der Ausübung des Jagdrechts.

Soll sie die Jagd mit Helfern selbst ausüben, also in einer Art „Regiejagd“? Darf sie das Jagdaus-übungsrecht verpachten? In welchem Umfang? Sollen verpachtete Verwaltungsjagdbereiche in Regie zurückgenommen werden?

Die konkreteste und sachgerechteste Ausführung des Wildtiermanagements kann nach unserer Auffassung nur im Wege der Regiejagd erfolgen. §12 ist in dieser Hinsicht viel zu offen formuliert.
Das gilt auch für die größte Herausforderung, den richtigen Umgang mit Rotwild. Auch soll Jagd nur soweit stattfinden als dies zur Erreichung der Schutzziele  und zur Vermeidung von Schäden bei den Anrainern notwendig ist. Daher sollte eine jagdliche Nutzung durch Verpachtung des Jagdausübungsrechts im Gesetz bereits ausgeschlossen werden.

Wildtiermanagement in der „Kernzone“, §7:

 

Für eine gewisse Übergangszeit muss Schalenwildmanagement auch in der Kernzone möglich bleiben, wenn die waldbaulichen Entwicklungsziele in der Entwicklungszone schnell eintreten sollen. Wir erwarten, dass den diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf später im Nationalparkplan auch verbindliche Ermächtigungen folgen. Unter den gegebenen geographischen Voraussetzungen ist die Überleitungszeit in der Entwicklungszone schon ehrgeizig genug bemessen. Ein Überbesatz an Rot- und Rehwild kann das Entwicklungs-ziel um Jahre zurückwerfen und die Entwicklungen bei den Anrainern außerhalb des Nationalparks nachteilig beeinflussen.

 

Wildtiermanagement im „Pufferstreifen“, §7:

 

In den Managementzonen ist wiederkäuendes Schalenwild für eine Übergangszeit aus den gleichen Gründen besonders deutlich abzusenken. Die erforderlichen Jagdmethoden sind bekannt und erprobt. Der Nationalparkplan muss die erforderlichen Freiräume schaffen.

Fütterungsverbot, §9, Abs.2 Nr 8:

Das Fütterungsverbot ist ein wichtiger Ansatz. §10, Abs.1 Nr 2 erlaubt die Fütterung hingegen wieder. Fütterung darf grundsätzlich kein Bestandteil des Wildtiermanagements sein. Bei Rehwild halten wir sie gänzlich für verzichtbar, um die Wintermortalität wie unter natürlichen Bedingungen wirken zu lassen. Bei Rotwild ist sie vorübergehend zur Lenkung und Abschöpfung des Bestandes unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Der Nationalparkplan sollte hierzu allerdings sehr strenge Auflagen setzen.

Genehmigung der Abschusspläne, §13:

Wir gehen davon aus, dass es für Rehwild keine Abschusspläne mehr geben wird. Auch für Rotwild sollte man sie aussetzen können und die jagdlichen Streckenziele von anderen Parametern abhängig machen als bisher. Das bisherige „Verbissgutachten“, das man wohl grundsätzlich weiter brauchen wird, könnte man versuchsweise im Nationalpark zu einem „Ökologischen“ Gutachten weiterentwickeln, welches auf die besonderen Entwicklungsziele im Nationalpark eingehen könnte. Dazu fehlt eine entsprechende Ermächtigung für die NP-Verwaltung. Sollten Abschusspläne zu genehmigen sein, müsste auch die oberste Naturschutzbehörde mitreden können.

Beirat, § 15:

Der ÖJV drängt nicht danach, an den Treffen des Beirats teilnehmen zu können. Wahrscheinlich ist dem MLR entgangen, dass es bereits eine Regionalvertretung des ÖJV für den Schwarzwald gibt. Die Jagd wird auch im Nationalpark eine Schlüsselstellung einnehmen müssen. Mehrere Meinungen sind oft besser als eine. Unsere Vertreter hätten fachlich sicher einiges zu sagen, wenn es um das Wildtiermanagement im Nationalparkplan gehen soll.

Christian Kirch, Vorsitzender

 

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